Der Bundestag hat am 07. Mai 2021 beschlossen, dass Clubs und Livespielstätten nicht mehr als Vergnügungsstätten, sondern als Anlagen kultureller Zwecke in der Baunutzungsverordnung definiert werden sollen.
Laut Clubcommission sei dies der jahrelangen Arbeit der LiveKomm, dem Bundesverband der Musikspielstätten und dem Parlamentarischen Forum Clubkultur und Nachleben zu verdanken. Letzteres wurde Anfang 2020 von Abgeordneten des Bundestags gegründet, um die Clubkultur zu sichern und zu unterstützen.
Zuvor wurden Clubs in der Baunutzungsverordnung gleichgestellt mit Spielhallen, Wettbüros, Sex-Kinos und Bordellen, zusammengefasst als Vergnügungsstätten. Diese sind nicht in Misch- und Kerngebieten und urbanen- und Wohngebieten bauplanerisch zulässig.
Nun sind Clubs dadurch, dass sie Anlagen kultureller Zwecke sind mit Theatern, Opern, Museen und Konzerthäusern gleichgestellt. So können nun neue Orte für Clubkultur und Live-Musik geschaffen werden, da mehr Standorte für die Veranstaltungsstätten in Frage kommen. Außerdem vergrößert sich die Rolle durch die neuen Lagen in der Stadtentwicklung, aber auch durch den Kulturstatus in der Stadtentwicklung.
Die Pressemitteilung der Clubcommission gibt es hier zu lesen.
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